Seit November 2023 eskalierte der Konflikt zwischen einer Mutter aus Freiburg und der Primarschule ihres Sohnes zunehmend. Auslöser waren verschiedene Streitpunkte: ein Vorfall, bei dem der Junge auf dem Schulweg gemobbt wurde, ein politischer Leserbrief eines Lehrers, eine falsch eingetragene Konfession im Schuldossier sowie die Frage, ob der Sohn eine Klasse überspringen dürfe. Die Mutter schickte der Schule rund 150 E-Mails – teils in juristischer Sprache, mit Gesetzesauszügen und Urteilen –, wandte sich an Behörden, Politiker und Dritte und erstattete zusammen mit der Schule insgesamt vier Strafanzeigen.
Im Mai 2025 verfügte die zuständige Schulinspektorin den Schulwechsel des damals siebenjährigen Jungen. Die Behörde begründete dies mit der schweren Zerrüttung der Beziehung zwischen der Mutter und der Schule. Alle Versuche der Schule, der Schulinspektorin und der Friedensrichterin, den Konflikt zu entschärfen – durch Gespräche, Mediation und Begleitung –, scheiterten am mangelnden Kooperationswillen der Eltern. Das Kantonsgericht Freiburg bestätigte den Schulwechsel im August 2025.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Eltern nun vollumfänglich ab. Es hielt fest, dass die Feststellungen der Vorinstanz – der Konflikt sei gravierend, das Vertrauen zerstört und eine Zusammenarbeit unmöglich geworden – nicht willkürlich seien. Wer den Konflikt ursprünglich ausgelöst habe, sei für die Beurteilung nicht entscheidend. Massgebend sei das Wohl des Kindes: Es solle nicht länger dem offenen Streit zwischen seinen Eltern und den Lehrpersonen ausgesetzt sein. Das Bundesgericht betonte zudem, dass der neue Schulweg – zehn Minuten mit dem Bus, der direkt vor dem Haus hält – für ein achtjähriges Kind zumutbar sei.
Das Bundesgericht verneinte auch eine Verletzung des Grundrechts auf ausreichenden Grundschulunterricht. Dieses Recht garantiere keinen Anspruch auf eine bestimmte Schule. Die Schulbehörden müssten im Interesse aller Kinder handeln können – auch wenn das Verhalten von Eltern den geregelten Schulbetrieb ernsthaft störe. Die Eltern müssen die Gerichtskosten von 2000 Franken gemeinsam tragen; ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wurde verneint, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.