Symbolbild
Frau aus Nordmazedonien muss die Schweiz verlassen
Eine Frau verlor ihr Aufenthaltsrecht, nachdem sie sich nach weniger als drei Jahren von ihrem Mann getrennt hatte. Das Bundesgericht trat auf ihre Klage nicht ein.

Eine 1978 geborene nordmazedonische Staatsangehörige heiratete im November 2019 einen in der Schweiz lebenden bulgarischen Mann und zog kurz darauf in den Kanton Zürich. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung als Ehefrau eines EU-Bürgers. Ihre Tochter aus einer früheren Beziehung folgte ihr wenig später in die Schweiz und erhielt ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung.

Im April 2022 – nach weniger als drei Jahren Ehe – trennten sich die Frau und ihr Mann endgültig. Als sie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragte, gab sie die Trennung an. Das Zürcher Migrationsamt widerrief daraufhin ihre Bewilligung und forderte sie auf, die Schweiz zu verlassen. Sowohl die kantonale Sicherheitsdirektion als auch das Verwaltungsgericht Zürich bestätigten diesen Entscheid.

Die Frau wandte sich ans Bundesgericht und machte geltend, sie sei gut integriert und eine Rückkehr nach Nordmazedonien sei ihr nicht zumutbar – unter anderem wegen gesundheitlicher Probleme und fehlender wirtschaftlicher Perspektiven in der Heimat. Das Bundesgericht prüfte, ob ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehen könnte. Da die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hatte, entfiel ein gesetzlicher Anspruch aufgrund der ehelichen Gemeinschaft. Auch einen sogenannten nachehelichen Härtefall – etwa wegen besonderer persönlicher Gründe – konnte die Frau nicht ausreichend belegen. Gute Integration allein genügt dafür nach geltendem Recht nicht.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass die Frau sich erst seit November 2019 in der Schweiz aufhält und damit die für einen Schutz des Privatlebens relevante Aufenthaltsdauer von zehn Jahren bei weitem nicht erreicht. Auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer inzwischen volljährigen Tochter, die ebenfalls in der Schweiz lebt, machte sie nicht geltend. Die Frau muss die Schweiz verlassen und die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 10. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_103/2026