Eine Frau hatte Einsprache gegen einen Entscheid der Unia Arbeitslosenkasse erhoben, weil sie Arbeitslosenentschädigung beanspruchte. Gleichzeitig bat sie das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das Verfahren vorübergehend zu unterbrechen – sie wollte zunächst offene Lohnforderungen gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber durchsetzen. Das Gericht lehnte diesen Antrag im Dezember 2025 ab.
Dagegen wandte sich die Frau ans Bundesgericht. Dieses stellte jedoch fest, dass es auf die Beschwerde gar nicht eintreten kann. Der Grund: Bei der Ablehnung eines Unterbrechungsantrags handelt es sich um einen sogenannten Zwischenentscheid, also eine Verfügung, die nicht das eigentliche Verfahren abschliesst. Solche Entscheide können nur in Ausnahmefällen direkt beim Bundesgericht angefochten werden – etwa wenn der Entscheid einen dauerhaften rechtlichen Nachteil bewirkt oder wenn eine sofortige Entscheidung des Bundesgerichts das Verfahren abkürzen würde.
Beides traf hier nicht zu. Die Frau zeigte nicht auf, dass ihr durch die Ablehnung der Verfahrensunterbrechung ein bleibender rechtlicher Schaden entstehen würde. Auch machte sie nicht geltend, dass das Bundesgericht durch sein Eingreifen das Verfahren wesentlich abkürzen könnte. Stattdessen äusserte sie sich vor allem zur inhaltlichen Frage, ob ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung berechtigt sei – was aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet. Die Frau muss ihr Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Zürich nun ohne Unterbrechung weiterführen.