Ein 1953 geborener Mann hatte nach dem ordentlichen Rentenalter weiterhin gearbeitet und AHV-Beiträge bezahlt. Er verlangte, dass diese zusätzlichen Beitragsjahre bei der Berechnung seiner AHV-Rente berücksichtigt werden. Seit dem 1. Januar 2024 gibt es zwar eine gesetzliche Möglichkeit für eine einmalige Neuberechnung der Rente – doch diese gilt nur für Personen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine 70 Jahre alt waren. Der Mann hatte dieses Alter bereits überschritten und fiel damit nicht unter die neue Regelung.
Das Berner Verwaltungsgericht wies seinen Antrag ab. Es hielt fest, dass das Gesetz klar sei und auch dann angewendet werden müsse, wenn es – wie vom Mann behauptet – gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstosse. Die Schweizer Verfassung verpflichtet Gerichte, Bundesgesetze anzuwenden, selbst wenn diese möglicherweise verfassungswidrig sind. Auch sein zweiter Antrag, die nach dem Rentenalter bezahlten Beiträge zurückzuerhalten, scheiterte: Das Gericht stellte fest, dass diese Beiträge gesetzlich geschuldet sind und keine Grundlage für eine Rückerstattung besteht.
Vor Bundesgericht reichte der Mann zunächst fristgerecht eine Beschwerde ein, die jedoch inhaltlich zu wenig konkret war. Das Bundesgericht wies ihn darauf hin, dass er seine Eingabe noch innerhalb der Frist verbessern könne. Die nachgereichte Ergänzung traf jedoch zu spät ein – die 30-tägige Frist war bereits abgelaufen. Zudem enthielt auch diese Eingabe keine inhaltlich ausreichende Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts.
Der Mann begnügte sich damit, die gesetzliche Regelung als ungerecht zu bezeichnen, ohne aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht das Recht falsch angewendet haben soll. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Gerichtskosten wurden keine erhoben.