Im Kanton Freiburg wollte eine Frau eine versäumte Frist in einem Strafverfahren nachträglich wiederherstellen lassen. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses Gesuch im Juli 2025 ab. Die Frau zog den Entscheid ans Kantonsgericht, das ihre Beschwerde im November 2025 ebenfalls abwies.
Daraufhin wandte sich die Frau ans Bundesgericht. Dieses forderte sie auf, bis zum 16. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von 3000 Franken zu bezahlen – eine übliche Anforderung, bevor ein Verfahren weitergeführt wird. Da die Zahlung ausblieb, setzte das Bundesgericht eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 2. Februar 2026.
Die entsprechende Verfügung wurde der Frau per Einschreiben zugestellt, jedoch nicht abgeholt. Nach Ablauf der Abholfrist galt die Zustellung rechtlich als erfolgt – spätestens am 29. Januar 2026. Trotzdem bezahlte die Frau den Kostenvorschuss auch innerhalb der gesetzten Frist nicht.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein und erklärte sie als unzulässig. Zusätzlich muss die Frau Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Inhaltlich äusserte sich das Bundesgericht nicht zu ihrem ursprünglichen Anliegen.