Im Januar 2023 stürzte eine selbstständige Osteopathin auf einer blauen Piste im Walliser Skigebiet und zog sich dabei eine Schulterverrenkung zu, die später operiert werden musste. Sie machte den Pistenbetreiber dafür verantwortlich und erstattete Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Ihrer Ansicht nach hätte der Betreiber die Piste sperren oder zumindest besser absichern müssen, weil dort Kunstschnee eingesetzt wurde.
Die Walliser Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein, weil keine hinreichenden Hinweise auf eine Straftat vorlagen. Die kantonale Strafkammer bestätigte diesen Entscheid. Sie hielt fest, dass Kunstschnee auf einer Skipiste keine unerwartete Gefahr darstelle, mit der Skifahrerinnen und Skifahrer nicht rechnen müssten – ähnlich wie Vereisung oder Schneemangel. Zudem waren am Pisteneingang ein Hinweisschild auf den laufenden Schneekanonenbetrieb sowie 100 Meter vor der Unfallstelle ein Banner mit der Aufschrift «Langsamer fahren» aufgestellt.
Das Bundesgericht stützte diese Einschätzung. Es verwies auf die einschlägigen Sicherheitsrichtlinien für Schweizer Skigebiete, die keine spezifischen Vorschriften für Pisten mit Kunstschnee kennen. Vergleichbare Situationen wie Vereisung oder Schneemangel müssen Skifahrende grundsätzlich selbst bewältigen; eine Sperrungspflicht besteht laut Richtlinien nur bei stark vereisten Steilhängen. Da die Piste blau klassiert und mit ausreichenden Hinweisen versehen war, überschritt das Verhalten des Pistenbetreibers die Grenzen des zulässigen Risikos nicht.
Die Osteopathin hatte zudem geltend gemacht, der Pannendienst-Mitarbeiter habe das Unfallprotokoll nachträglich gefälscht und Beweise verschleiert. Auch diese Vorwürfe liess das Bundesgericht nicht gelten: Es fehlten sowohl Hinweise auf eine strafbare Beweisvereitlung als auch auf eine Urkundenfälschung, da einem solchen Unfallbericht keine erhöhte Beweiskraft zukommt. Die Osteopathin muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.