Eine Frau erstattete im August 2024 Strafanzeige gegen einen Mann aus einem afrikanischen Land wegen Nötigung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Der Beschuldigte gab an, im Jahr 2007 geboren zu sein, was ihn zum Tatzeitpunkt zum Minderjährigen gemacht hätte. Da dies Zweifel aufwarf, ordnete das Waadtländer Kantonsgericht eine medizinisch-forensische Altersschätzung an.
Das Gutachten vom April 2025 ergab ein durchschnittliches Alter des Beschuldigten von 19 bis 24 Jahren. Die Wahrscheinlichkeit, dass er bereits volljährig ist, lag je nach verwendeter wissenschaftlicher Methode zwischen 90 und 96 Prozent. Das Mindestalter wurde auf 17,38 Jahre geschätzt – ein Extremwert, der theoretisch mit dem angegebenen Geburtsjahr vereinbar wäre. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte an Sichelzellanämie leidet, einer Krankheit, die die Knochenentwicklung verzögern kann.
Das kantonale Gericht stützte sich auf diesen Mindestwert und kam zum Schluss, dass eine Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden könne – und behandelte den Fall deshalb als Jugendstrafverfahren. Die Anzeigestellerin focht diesen Entscheid an, da ihr im Erwachsenenstrafrecht mehr Verfahrensrechte zustehen würden. Das Bundesgericht gab ihr nun recht: Es hält fest, dass das Mindestalter aus einem Gutachten lediglich einen statistischen Extremwert darstellt und nicht allein als Grundlage für die Altersbeurteilung dienen kann. Die kantonalen Richter hätten alle Beweise frei würdigen müssen – also auch die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zu seiner Herkunft und seinem Lebenslauf sowie die Einschätzungen von Personen, die ihn im Verfahren kennengelernt hatten.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Das Gericht muss nun alle relevanten Fakten sorgfältig abwägen und neu entscheiden, ob der Fall vor einem Jugend- oder einem Erwachsenengericht verhandelt wird.