Im Zentrum des Falls steht ein Mietrechtsstreit zwischen zwei Unternehmen, über den das Zürcher Obergericht im Oktober 2025 entschieden hatte. Die unterlegene GmbH zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter und beantragte gleichzeitig, dass das Urteil vorläufig nicht vollstreckt werden darf.
Das Bundesgericht forderte die GmbH auf, bis Anfang Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von 3000 Franken zu leisten – eine übliche Sicherheit dafür, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind. Da die Zahlung ausblieb, setzte das Gericht der Firma zunächst eine Nachfrist. Eine erste Verfügung enthielt einen Schreibfehler und musste korrigiert werden. Mit einer neuen Verfügung Ende Januar 2026 erhielt die GmbH eine letzte, nicht verlängerbare Frist bis zum 11. Februar 2026. Das Gericht wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass es auf die Beschwerde nicht eintreten werde, falls die Zahlung erneut ausbleibe.
Die GmbH leistete den Vorschuss auch innerhalb dieser letzten Frist nicht. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde gar nicht erst ein, prüfte die inhaltlichen Argumente der Firma also nicht. Zusätzlich muss die GmbH die Gerichtskosten von 800 Franken tragen und die Gegenpartei mit 3500 Franken entschädigen.
Der Fall zeigt, dass formelle Anforderungen im Gerichtsverfahren – wie die fristgerechte Zahlung eines Kostenvorschusses – zwingend einzuhalten sind. Wer diese Pflichten vernachlässigt, riskiert, dass sein Anliegen vom Gericht gar nicht inhaltlich beurteilt wird, unabhängig davon, wie stichhaltig die eigentlichen Argumente sein mögen.