Symbolbild
Vater scheitert mit Forderung nach sofortigem Eingreifen zum Schutz seiner Kinder
Ein Vater wollte, dass die Behörden seine Kinder sofort schützen. Das Bundesgericht lehnte seinen Antrag ab, weil seine Begründung unzureichend war.

Ein Vater und die Mutter seiner beiden Kinder (geboren 2008 und 2011) sind nicht verheiratet. Seit 2014 steht für die Kinder eine Beistandschaft in Kraft, das heisst, eine offizielle Fachperson begleitet und unterstützt die Familie. Ende Oktober 2025 reichte der Vater bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern eine Gefährdungsmeldung ein und verlangte gleichzeitig beim Berner Obergericht, die KESB solle unverzüglich Schutzmassnahmen prüfen und ergreifen.

Die KESB reagierte und beauftragte die Beiständin, den Fall bis Anfang Februar 2026 näher abzuklären und Empfehlungen abzugeben. Das Obergericht wies die Beschwerde des Vaters im Januar 2026 ab: Die KESB habe nicht untätig gehandelt, sondern die Abklärung zügig eingeleitet. Sie schätze die Dringlichkeit anders ein als der Vater und habe deshalb zunächst eine Entscheidungsgrundlage in Auftrag gegeben, statt sofort einzugreifen. Eine unzulässige Verzögerung oder Verweigerung liege nicht vor.

Daraufhin gelangte der Vater ans Bundesgericht. Er warf den Behörden Untätigkeit vor und machte geltend, seine Kinder seien akut gefährdet. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Vater sich mit den konkreten Überlegungen des Obergerichts nicht ausreichend auseinandergesetzt hatte. Er schilderte lediglich seine eigene Sichtweise, ohne genügend darzulegen, weshalb die Behörden die Dringlichkeit falsch eingeschätzt haben sollen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde daher gar nicht erst ein, weil die Begründung offensichtlich unzureichend war. Ausnahmsweise wurden dem Vater keine Gerichtskosten auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 10. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_164/2026