Symbolbild
Heimbewohner bleibt in geschlossener Abteilung des Pflegeheims
Ein alkoholkranker Mann wurde zwangsweise in einem Pflegeheim untergebracht. Das Bundesgericht bestätigt, dass er dort bleiben muss.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Region Solothurn ordnete im Oktober 2024 an, dass ein Mann mit einer psychischen Störung und einer Alkoholabhängigkeit auf der geschlossenen Abteilung eines Alters- und Pflegeheims untergebracht wird. Im Dezember 2025 überprüfte die KESB diese Massnahme und entschied, sie unverändert weiterzuführen. Der Mann wehrte sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn – ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mann weder seine Krankheit noch die Notwendigkeit einer Behandlung anerkenne. Wegen seiner Alkoholproblematik gefährde er sich selbst. Zwar verhalte er sich im geschützten Rahmen ohne Alkohol geordnet, doch bestehe die Gefahr eines Rückfalls. Ein Netz aus externen Betreuungspersonen, das eine schrittweise Öffnung ermöglichen würde, sei noch nicht aufgebaut. Das Gericht kam zum Schluss, dass die geschlossene Abteilung des Pflegeheims vorerst die geeignete Umgebung für ihn sei.

Vor Bundesgericht brachte der Mann vor, das Urteil sei einseitig und seine eigenen Aussagen seien nicht berücksichtigt worden. Er bestritt, pflegebedürftig zu sein – er ziehe sich selbst an und dusche selbständig. Ausserdem wandte er sich gegen die Einschätzung, er habe keine Krankheitseinsicht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es befand, der Mann habe nicht aufgezeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht den Sachverhalt falsch beurteilt oder das Recht falsch angewendet haben soll. Insbesondere habe er die Alkoholproblematik übergangen und sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das fehlende externe Betreuungsnetz einer Lockerung der Massnahme entgegensteht. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 10. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_184/2026