Ein unverheirateter Vater aus Appenzell Innerrhoden hatte sich 2019 mit der Mutter seiner drei Kinder auf eine Unterhaltsregelung geeinigt. Er verpflichtete sich, monatlich zwischen 1300 und 1500 Franken pro Kind zu zahlen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigte diese Vereinbarung im Januar 2020. Jahre später liess sich der Vater anwaltlich vertreten und verlangte, die Unterhaltsregelung aufzuheben und neu zu beurteilen. Er machte geltend, bei Abschluss der Vereinbarung einem Irrtum unterlegen zu sein.
Im Juni 2024 erhielt sein Anwalt Einsicht in die Akten des damaligen Genehmigungsverfahrens. Im September 2024 stellte er bei der KESB ein Gesuch, den Genehmigungsentscheid rückgängig zu machen. Die KESB trat darauf nicht ein, das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden bestätigte diesen Entscheid. Die Behörden stellten fest, dass im Verfahren vor der KESB nicht die Zivilprozessordnung, sondern das kantonale Verwaltungsverfahrensgesetz gilt. Dieses sieht eine Frist von 30 Tagen vor, innerhalb derer ein Gesuch um Neubeurteilung eingereicht werden muss – gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene vom Grund für sein Gesuch Kenntnis erlangt hat.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab, ohne sie inhaltlich zu prüfen. Es stellte fest, dass die 30-tägige Frist bereits abgelaufen war, als das Gesuch bei der KESB einging: Die Akten waren dem Anwalt bereits Ende Juni 2024 zugestellt worden, das Gesuch wurde aber erst Ende September 2024 eingereicht – also rund drei Monate später. Der Vater hatte zwar geltend gemacht, erst nach eingehender Prüfung der Akten im September «sichere Kenntnis» vom Anfechtungsgrund erhalten zu haben. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten, weil der Vater nicht belegen konnte, dass nach kantonalem Recht tatsächlich «sichere» und nicht bloss «mögliche» Kenntnis für den Fristbeginn massgebend ist.
Der Vater muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen. Die Unterhaltspflicht bleibt unverändert bestehen.