Am 4. Mai 2017 kam es in einem Luzerner Dorf zu einem handfesten Streit zwischen einem Mann und seiner Schwägerin sowie seinem Bruder. Auslöser war ein Wasserschlauch, den der Mann auf eine gemeinsam genutzte Zufahrtsstrasse gelegt hatte. Als die Schwägerin den Schlauch wegräumte, stürmte er auf sie zu, packte sie an beiden Oberarmen und drückte sie zweimal zu Boden. Anschliessend hob er einen faustgrossen Stein drohend über seinen Kopf und richtete ihn gegen sie. Als sein Bruder hinzueilte, liess er den Stein fallen, griff stattdessen eine Eisenstange und erhob diese drohend gegen den Bruder. Die Schwägerin erlitt dabei blaue Flecken an mindestens einem Oberarm.
Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Mann bereits 2018 wegen Drohung und Tätlichkeiten. Das Verfahren zog sich jedoch über Jahre hin, weil verschiedene Instanzen die Beweise unterschiedlich beurteilten. Das Bundesgericht hob 2023 ein früheres Urteil des Kantonsgerichts Luzern auf und verlangte, dass die Schwägerin und der Bruder persönlich vor Gericht einvernommen werden, um ihre Glaubwürdigkeit besser beurteilen zu können. Nach dieser erneuten Einvernahme verurteilte das Kantonsgericht den Mann im Mai 2024 zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 110 Franken sowie einer Busse von 450 Franken. Die Strafe fiel etwas tiefer aus als zuvor, weil das Gericht die überlange Verfahrensdauer strafmindernd berücksichtigte.
Der Mann zog das Urteil erneut ans Bundesgericht. Er bestritt die Vorwürfe und versuchte, Widersprüche in den Aussagen der Zeugen nachzuweisen. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht die Aussagen der Schwägerin und des Bruders sorgfältig gewürdigt und nachvollziehbar begründet hatte, warum es ihnen glaubte. Kleinere Unstimmigkeiten in den Zeugenaussagen – etwa zum genauen Zeitpunkt des Eintreffens des Nachbarn – seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Schilderungen grundsätzlich in Frage zu stellen.
Auch die Forderung des Mannes, die Verfahrenskosten dem Staat zu überbürden, wies das Bundesgericht ab. Er trug die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Recht selbst, da diese eine direkte Folge seiner Straftaten seien und nicht auf behördliche Fehler zurückzuführen seien. Die Gerichtskosten des Bundesgerichtsverfahrens von 3000 Franken hat er ebenfalls zu tragen.