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Bundesgericht verweigert Kind mit Asperger höhere IV-Leistungen
Ein Kind mit Asperger-Syndrom erhielt keine höhere Hilflosenentschädigung. Das Bundesgericht bestätigte: Eine persönliche Überwachung ist nicht nötig.

Ein heute über zwölfjähriger Knabe leidet an einem Asperger-Syndrom und ist in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen – wie Ankleiden, Essen oder Körperpflege – auf regelmässige Hilfe Dritter angewiesen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm deshalb eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu. Einen Zuschlag für besonders intensive Pflege sowie eine Einstufung als schwer hilflos lehnte sie jedoch ab. Die Mutter des Kindes, vertreten durch die Behindertenorganisation Inclusion Handicap, wehrte sich dagegen.

Der Kern des Streits war die Frage, ob der Knabe zusätzlich zur Dritthilfe bei den Alltagsverrichtungen auch einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf – was Voraussetzung für eine Einstufung als schwer hilflos wäre. Die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht Zürich verneinten dies. Eine Abklärung zu Hause hatte ergeben, dass der Knabe vernünftig ist und keine eigentliche Gefahr für sich selbst oder andere darstellt. Er konnte während der Abklärung 60 Minuten allein in seinem Zimmer verbringen. Zudem zeigte sich, dass es eher der Knabe ist, der seine Eltern ständig im Blick behält – nicht umgekehrt. Besondere Gefahrenquellen in der Wohnung, etwa ein auffälliges Interesse an Steckdosen, waren nicht aktenkundig.

Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Es hielt fest, dass bei Minderjährigen die Anforderungen an eine dauernde persönliche Überwachung strenger sind als bei Erwachsenen, weil eine solche Überwachung zusätzlich Anspruch auf einen Pflegezuschlag begründen kann. Die blosse Anwesenheit eines Elternteils, der sich daneben auch anderen Aufgaben widmen kann, reicht dafür nicht aus. Auch die behandelnde Psychologin hatte die Überwachungsbedürftigkeit lediglich pauschal mit dem Asperger-Syndrom begründet, ohne konkrete Gefährdungssituationen zu belegen. Das Bundesgericht erachtete die Schlussfolgerungen der Vorinstanz als rechtmässig.

Der Knabe erhält damit weiterhin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit, jedoch weder eine solche für schwere Hilflosigkeit noch einen Intensivpflegezuschlag. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zulasten des Kindes beziehungsweise seiner Familie.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 11. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_310/2025