Im Mai 2024 eskalierte ein Familienstreit in einer Wohnung in der Waadt auf dramatische Weise. Ein damals knapp 20-jähriger Equatorianer, der mit seinen Eltern zusammenlebete, hatte den Tag über Alkohol konsumiert. Als sein Vater nach einer Dialysebehandlung nach Hause kam, kam es zum Streit. Der Sohn drückte den geschwächten Vater aufs Sofa, setzte sich mit vollem Gewicht auf ihn und presste ihm den Unterarm auf die Brust. Der Vater litt an schwerem Nierenversagen, konnte wegen Atemproblemen seit Jahren nicht mehr liegend schlafen und war körperlich kaum in der Lage, sich zu wehren. Als der Vater klagte, er könne nicht mehr atmen, antwortete der Sohn, das sei egal, er werde sowieso sterben. Erst ein Schlag mit einem Baseballschläger durch den jüngeren Bruder beendete den Angriff.
Das Waadtländer Strafgericht verurteilte den Mann wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und ordnete die Ausweisung aus der Schweiz für acht Jahre an. Das kantonale Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Vor Bundesgericht versuchte der Verurteilte vergeblich, die Qualifikation als versuchten Mord anzufechten und eine mildere Strafe zu erwirken. Er machte unter anderem geltend, sein früherer Anwalt habe Verfahrensfehler bei den Zeugenbefragungen zu spät gerügt. Das Bundesgericht wies alle Einwände ab.
Besonders eingehend prüfte das Bundesgericht die Ausweisung. Der in der Schweiz geborene und aufgewachsene Mann argumentierte, er habe hier seine gesamte Familie und wolle eine Ausbildung beginnen. Die Richter hielten jedoch fest, dass seine Integration trotz des langen Aufenthalts weder beruflich noch sozial gelungen sei. Er habe keine Ausbildung abgeschlossen, sei arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen. Zudem habe er während laufender Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft erneut Alkohol konsumiert und weitere Straftaten begangen. Die familiären Bindungen seien schwach; der Mann selbst hatte früher angegeben, kaum Kontakt zu seiner Familie gehabt zu haben.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Mannes am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung in Spanien, spricht Spanisch und kann dort oder in Ecuador ein neues Leben aufbauen. Die Ausweisung für acht Jahre erweise sich als verhältnismässig. Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab.