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Bundesgericht schickt IV-Fall einer Uhrmacherin zur Neubeurteilung zurück
Eine Uhrmacherin aus Neuenburg kämpft nach einem Autounfall um eine IV-Rente. Das Bundesgericht schickt den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Eine 1974 geborene Frau, die als Besucherin und Monteurin in der Uhrenindustrie arbeitete, hatte bereits zweimal erfolglos IV-Leistungen beantragt. Im Januar 2020 wurde sie als Beifahrerin in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem ihr Fahrzeug von einem anderen Auto gerammt wurde, das ein Stoppschild missachtet hatte. Sie erlitt dabei eine Verletzung der Halswirbelsäule. Kurz darauf verlor sie ihre Stelle, weil ihr Arbeitgeber infolge der Covid-19-Krise übernommen wurde. Im Januar 2021 stellte sie einen dritten Antrag auf IV-Leistungen.

Die IV-Stelle Neuenburg liess eine umfassende medizinische Begutachtung durchführen. Die Experten stellten mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen fest – darunter Rücken- und Nackenbeschwerden sowie eine psychische Störung – und kamen zum Schluss, dass die Frau in einer angepassten Tätigkeit ab September 2021 zu 90 Prozent und ab März 2022 zu 80 Prozent arbeitsfähig sei. Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von unter 40 Prozent und verweigerte die Rente. Das Kantonsgericht Neuenburg bestätigte diesen Entscheid.

Vor Bundesgericht verlangte die Frau unter anderem, dass ihr statistisch ermitteltes Erwerbseinkommen als Invalide um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt werde – mit der Begründung, ihre körperlichen Einschränkungen würden ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich verschlechtern. Das Bundesgericht lehnte dies ab: Weil die Einschränkungen bereits bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien, dürften sie nicht ein zweites Mal zu einer Lohnkürzung führen.

Dennoch hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut – aus einem anderen Grund: Die Vorinstanz hatte den Rentenbeginn falsch auf den 1. August 2021 festgesetzt, obwohl er korrekt auf den 1. Juli 2021 hätte fallen müssen. Diese einen Monat frühere Startdatum ergibt rechnerisch einen Invaliditätsgrad von rund 44 Prozent, was Anspruch auf einen Viertel einer IV-Rente begründen würde. Zudem hatte die Vorinstanz mehrere Fragen offengelassen, die für den Rentenanspruch relevant sein könnten. Das Bundesgericht wies den Fall deshalb zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Neuenburg zurück.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 11. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_105/2025