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Zu gefährlicher Mörder: Walliser erhält nach 38 Jahren keine Ausgangserlaubnis
Ein 1987 inhaftierter Walliser, der wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt wurde, bleibt ohne Ausgang. Das Bundesgericht bestätigte das Rückfallrisiko als zu hoch.

Ein heute 66-jähriger Mann sitzt seit 1987 in einem Walliser Gefängnis. 1989 wurde er wegen Mordes, versuchten Mordes, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und sexueller Handlungen mit Kindern zu lebenslanger Haft verurteilt. Seither hat er das Gefängnis kein einziges Mal verlassen – weder für einen Ausgang noch für einen begleiteten Spaziergang. 2023 beantragte er erstmals begleitete Ausgänge. Sowohl der Sozialdienst des Gefängnisses als auch die kantonale Kommission für die Beurteilung der Gefährlichkeit lehnten das Gesuch ab. Die Walliser Vollzugsbehörde und danach das Kantonsgericht wiesen seine Einsprache ebenfalls zurück.

Das Bundesgericht bestätigte nun, dass dem Mann kein Ausgang gewährt werden darf. Grundlage dafür ist ein psychiatrisches Gutachten vom März 2024, das ein sehr hohes Rückfallrisiko attestiert. Der Gutachter stellte fest, dass der Mann im Gefängnisalltag zwar unauffällig geblieben ist, seine gefährlichen Verhaltensmuster – darunter Fantasien über Dominanz und Gewalt gegenüber Minderjährigen – aber nie therapeutisch aufgearbeitet wurden. Sobald er das geschützte Umfeld des Gefängnisses verlassen würde, wäre das Risiko erneuter schwerer Gewalt- und Sexualdelikte sehr hoch. Der Bericht seines Therapeuten, der begleitete Ausgänge befürwortete, wurde vom Gericht als weniger beweiskräftig eingestuft, da er kein eigentliches Rückfallrisiko beurteilte, sondern lediglich weitere Abklärungen empfahl.

Das Bundesgericht hielt fest, dass auch eine sehr strenge Begleitung durch mehrere bewaffnete Beamte keinen Ausgang rechtfertige – zumindest solange keine konkreten Fortschritte in der Therapie erkennbar seien. Der Mann müsse zunächst die Mechanismen seiner Taten verstehen und wirksame Strategien entwickeln, um seine Gefährlichkeit zu reduzieren. Erst danach könne ein neues Gutachten die Grundlage für eine erneute Prüfung bilden. Eine Verletzung des Verbots unmenschlicher Behandlung gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention verneinte das Gericht: Angesichts des hohen Risikos für Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter überwiege der Schutz potenzieller Opfer.

In einem Teilpunkt gab das Bundesgericht dem Mann jedoch recht: Das Kantonsgericht hatte ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren verweigert. Da er mittellos ist und seine Eingabe angesichts der komplexen Rechtsfragen nicht von vornherein aussichtslos war, hätte ihm ein Anwalt auf Staatskosten beigeordnet werden müssen. Das Bundesgericht verpflichtete den Kanton Wallis, die entsprechenden Kosten zu übernehmen, und wies die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an das Kantonsgericht zurück.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 11. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_518/2025