Eine 1966 geborene Frau, die früher als selbstständige Gastronomin tätig war, meldete sich im Januar 2020 wegen psychischer Erkrankungen bei der Invalidenversicherung an. Sie war zeitweise in einer psychiatrischen Klinik in Behandlung. Eine psychiatrische Gutachterin stellte bei ihr eine leichte depressive Episode, eine Dysthymia sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung fest. Gestützt auf dieses Gutachten sprach ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zunächst ab Dezember 2021 eine Viertelsrente zu.
Auf Einsprache der Frau hin wies das kantonale Versicherungsgericht den Fall zur weiteren Abklärung zurück, weil die Gutachterin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent bescheinigt hatte, die Beeinträchtigungen aber gleichzeitig als eher leichtgradig beschrieben hatte – ein Widerspruch, der eine Ergänzung verlangte. In ihrer Nachstellungnahme vom Dezember 2023 präzisierte die Psychiaterin, dass sie bei der Begutachtung objektiv nur leichtgradige Beeinträchtigungen habe feststellen können. Die IV-Stelle lehnte daraufhin im März 2024 jegliche Rente ab, da der Invaliditätsgrad nur 27 Prozent betrug – für eine Rente wären mindestens 40 Prozent nötig.
Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte eine ganze IV-Rente rückwirkend ab Dezember 2021. Sie argumentierte, das kantonale Gericht sei willkürlich von der Einschätzung der Gutachterin abgewichen. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Zwar hatte die Gutachterin ein erhöhtes Rückfallrisiko erwähnt – doch dieses bezog sich vor allem auf eine Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit als Gastronomin. Für eine leidensangepasste Tätigkeit hingegen waren die Beeinträchtigungen nach Ansicht der Gutachterin objektiv nur leichtgradig.
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht der angestammte Beruf massgebend ist, sondern eine zumutbare andere Tätigkeit. Da keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands vorlagen und die Frau die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht aus medizinischen Gründen nachweislich nicht verwerten konnte, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.