Ein Ehepaar führt vor dem Bezirksgericht Dietikon ein Scheidungsverfahren. Da sich der Ehemann in einer deutschen Justizvollzugsanstalt in Untersuchungshaft befindet, hatte das Bezirksgericht das Verfahren vorübergehend unterbrochen. Grund dafür war, dass seine persönliche Anwesenheit an einer Einigungsverhandlung zwingend nötig ist, eine Überstellung in die Schweiz aber erst nach Abschluss des deutschen Verfahrens möglich schien. Die Unterbrechung war bis Ende Januar 2026 befristet.
Der Mann wehrte sich gegen diese Unterbrechung und zog den Fall ans Zürcher Obergericht. Dieses trat auf seine Eingabe nicht ein und auferlegte ihm Verfahrenskosten von 100 Franken. Daraufhin wandte er sich ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die befristete Unterbrechung des Scheidungsverfahrens bereits am 31. Januar 2026 abgelaufen war, als der Mann seine Eingabe einreichte. Damit hatte er kein schützenswertes Interesse mehr daran, diese Unterbrechung anzufechten. Einzig die ihm auferlegten Verfahrenskosten von 100 Franken wären noch anfechtbar gewesen. Doch seine Eingabe enthielt weder konkrete Anträge noch eine Begründung – sie beschränkte sich auf die blosse Erklärung, Beschwerde zu erheben.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein. Ausnahmsweise verzichtete es darauf, dem Mann seinerseits Verfahrenskosten aufzuerlegen.