Ein Mann hatte bei der Genfer Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen mehrere Personen erstattet – wegen Verleumdung, übler Nachrede und Belästigung am Arbeitsplatz. Die Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein, das heisst, sie eröffnete kein Strafverfahren. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Dezember 2025.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Dieses prüfte zunächst, ob er überhaupt berechtigt ist, einen solchen Fall weiterzuziehen. Als Anzeigeerstatter kann man vor Bundesgericht nur dann klagen, wenn man auch zivilrechtliche Ansprüche – etwa Schadenersatz oder Genugtuung – geltend machen will und diese im Rechtsmittel konkret begründet.
Genau daran scheiterte der Mann: Er legte in seiner Eingabe ans Bundesgericht keine zivilrechtlichen Forderungen dar. Er bezifferte weder einen erlittenen Schaden noch erklärte er, weshalb ihm eine Genugtuung zustünde. Stattdessen beschränkte er sich auf inhaltliche Argumente zum Fall selbst – ohne die formalen Voraussetzungen zu erfüllen. Das Bundesgericht stellte fest, dass sich solche Ansprüche auch nicht ohne Weiteres aus der Art der angezeigten Straftaten ableiten liessen.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein. Da die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde dem Mann auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Gerichtskosten von 800 Franken trägt er selbst.