Ein Mann aus dem Kanton Genf hatte Strafanzeige gegen mehrere Personen erstattet. Er warf ihnen Verleumdung, üble Nachrede und Belästigung am Arbeitsplatz vor. Die Genfer Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein, das heisst, sie eröffnete kein Strafverfahren. Das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid im Dezember 2025.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Damit eine Privatperson in einem Strafverfahren vor Bundesgericht auftreten kann, muss sie grundsätzlich darlegen, dass sie auch zivilrechtliche Ansprüche – etwa Schadenersatz oder Genugtuung – geltend machen will. Sie muss erklären, welchen Schaden sie erlitten hat, und diesen wenn möglich beziffern.
Genau das unterliess der Mann. In seiner Eingabe ans Bundesgericht äusserte er sich zwar ausführlich zur Sache selbst, verlor aber kein Wort über allfällige Geldforderungen gegenüber den angezeigten Personen. Er legte weder dar, welchen Schaden er erlitten haben will, noch nannte er einen Betrag. Das Bundesgericht konnte solche Ansprüche auch nicht aus der Art der vorgeworfenen Taten ableiten.
Da die Eingabe die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Den Antrag des Mannes auf unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – lehnte das Gericht ebenfalls ab, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.