Im September 2022 fuhr ein Mann in Solothurn durch eine Einfahrt aus einer Tankstelle heraus, missachtete dabei ein Verbotsschild und kollidierte mit einer Signalisationstafel auf einer Fussgängerinsel. Der Sachschaden betrug rund 1200 Franken. Anstatt die Polizei zu rufen oder der Geschädigten seine Personalien zu hinterlassen, verliess der Mann den Unfallort. Zuhause trank er nach eigenen Angaben noch mehrere kleine Flaschen Bier.
Als die Polizei eineinhalb Stunden nach dem Unfall eintraf, war es nicht mehr möglich, den Alkoholisierungsgrad des Mannes zum Unfallzeitpunkt zuverlässig zu bestimmen. Das Amtsgericht verurteilte ihn deshalb unter anderem wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrtauglichkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 270 Franken sowie einer Busse von 3150 Franken. Das Solothurner Obergericht bestätigte dieses Urteil, erhöhte jedoch den Tagessatz auf 370 Franken.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht und beantragte, vom Vorwurf der Vereitelung freigesprochen zu werden. Er argumentierte unter anderem, der Unfall sei unvermeidbar gewesen und der gemessene Alkoholwert habe seinem Nachtrunk entsprochen, was zeige, dass er vorher nüchtern gewesen sei. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es hielt fest, dass bereits die Verwicklung in einen Unfall grundsätzlich genügt, um mit einer Alkoholkontrolle rechnen zu müssen – unabhängig davon, ob konkrete Anzeichen für Alkoholisierung vorliegen. Zudem war der Mann bereits zweimal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vorbestraft, was eine Kontrolle noch wahrscheinlicher gemacht hätte.
Das Bundesgericht betonte ausserdem, dass der Straftatbestand bereits erfüllt ist, wenn eine zuverlässige Bestimmung der Fahrtauglichkeit zum Unfallzeitpunkt nicht mehr möglich ist – was hier durch die Unfallflucht, die verzögerte Meldung und den Nachtrunk eindeutig der Fall war. Die Beschwerde wurde abgewiesen; der Mann muss zusätzlich die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.