Ein deutsch-italienischer Doppelbürger wurde im September 2025 in der Schweiz verhaftet, nachdem Deutschland ihn im europäischen Fahndungssystem (Schengener Informationssystem) ausgeschrieben hatte. Die deutschen Behörden verlangten seine Auslieferung – einerseits, um ihn wegen Betrugs strafrechtlich zu verfolgen, andererseits, um bereits gefällte Urteile zu vollstrecken. Das Bundesamt für Justiz bewilligte die Auslieferung Ende Oktober 2025.
Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid zunächst vor dem Bundesstrafgericht, das seine Klage im Dezember 2025 abwies. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht und verlangte, die Auslieferung zu verhindern. Er machte unter anderem geltend, eine der deutschen Strafen sei nach deutschem Recht bereits verjährt. Ausserdem beanstandete er, dass ein deutsches Gericht eine früher bedingt ausgesprochene Strafe erst nach Ablauf der Bewährungsfrist widerrufen habe.
Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten. Es stellte fest, dass der Mann nicht ausreichend begründet hatte, warum sein Fall von besonderer Bedeutung sei – was jedoch Voraussetzung dafür gewesen wäre, dass das Gericht überhaupt auf seine Eingabe eingetreten wäre. Zudem belegte er seine Behauptung zur Verjährung lediglich mit einem pauschalen Verweis auf Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart, ohne dies näher auszuführen. Auch beim Argument zum Widerruf der Bewährungsstrafe zeigte er nicht auf, inwiefern das Bundesstrafgericht dabei gegen schweizerisches Recht verstossen haben soll.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mannes deshalb gar nicht erst ein. Sein Gesuch, das Verfahren ohne Kostenvorschuss führen zu dürfen, wurde ebenfalls abgewiesen – er hatte nicht nachgewiesen, dass er mittellos ist. Die Gerichtskosten von 500 Franken muss er selbst tragen.