Eine Frau stritt sich vor Gericht mit einer Bank. Nachdem das Bezirksgericht Zürich im September 2025 einen Entscheid gefällt hatte, wandte sie sich ans Obergericht des Kantons Zürich. Dieses verlangte von ihr einen Kostenvorschuss von 3000 Franken und trat auf einen ihrer Anträge nicht ein.
Die Frau zog daraufhin im Februar 2026 ans Bundesgericht. Sie beantragte unter anderem, dass ihr die Gerichtskosten erlassen werden, da sie offenbar nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Das Bundesgericht prüfte die Eingabe und kam zum Schluss, dass die Beschwerde auf einer missbräuchlichen und querulatorischen Prozessführung beruhe. Damit ist gemeint, dass jemand Gerichte ohne ernsthafte Aussicht auf Erfolg immer wieder mit Eingaben überhäuft.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb gar nicht erst ein. Den Antrag auf Erlass der Gerichtskosten lehnte es ebenfalls ab, weil die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Eine Kostenbefreiung ist nur möglich, wenn ein Verfahren nicht als aussichtslos gilt – das war hier nicht der Fall.
Die Frau muss nun Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Die Bank erhält keine Entschädigung, da sie im Bundesgerichtsverfahren keine eigene Stellungnahme einreichen musste und ihr damit kein Aufwand entstanden ist.