Symbolbild
Serbe darf seine Frau nicht in die Schweiz holen
Ein Serbe, der seit 1989 in der Schweiz lebt, wollte seine Frau nachholen. Das Bundesgericht lehnte sein Gesuch erneut ab.

Ein 1960 geborener Serbe lebt seit 1989 in der Schweiz, zunächst mit einer Aufenthaltsbewilligung, seit 2012 mit einer Niederlassungsbewilligung. Seine Frau und seine inzwischen erwachsenen Kinder leben im Ausland. Seit Jahren versucht er, seine Familie in die Schweiz zu holen – bisher ohne Erfolg.

Bereits 2009 lehnte der Kanton Wallis ein erstes Gesuch um Familiennachzug ab. Ein zweites Gesuch aus dem Jahr 2019 scheiterte ebenfalls: Der Mann bezieht Ergänzungsleistungen, die Kinder waren bereits volljährig, und das Gesuch wurde als verspätet eingestuft. Auch ein drittes Gesuch um Wiedererwägung blieb 2022 erfolglos. Im August 2024 reichte der Mann ein viertes Mal ein Gesuch ein. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er sei auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen. Die Walliser Behörden traten auf das Gesuch nicht ein, weil keine neuen Tatsachen vorlägen, die eine erneute Prüfung rechtfertigen würden.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Als einziges medizinisches Dokument hatte der Mann ein Arztzeugnis vom 27. Mai 2021 eingereicht, das lediglich festhielt, er werde seit mehreren Jahren psychiatrisch ambulant behandelt. Dieses Zeugnis hätte er bereits in einem früheren Verfahren einreichen können und müssen. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands liess sich daraus nicht ableiten. Damit fehlte es an einer wesentlichen Änderung der Umstände, die eine neue Prüfung des Familiennachzugs hätte begründen können.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes ab, soweit es darauf eintrat. Seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege lehnte es ebenfalls ab, da das Verfahren von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Auf Gerichtskosten wurde angesichts der finanziellen Lage des Mannes verzichtet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_674/2025