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Suva muss Unfallopfer nach Velocrash erneut untersuchen
Ein Mann erlitt 2010 ein Schädel-Hirn-Trauma und beansprucht mehr Leistungen. Das Bundesgericht ordnet weitere medizinische Abklärungen an.

Ein heute 41-jähriger Mann verunfallte im Juli 2010 mit dem Velo und zog sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zu. Die Suva, die obligatorische Unfallversicherung, erbrachte in der Folge Leistungen und sprach ihm ab 2015 eine Invalidenrente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 60 Prozent zu. Als der Mann sein Arbeitspensum schrittweise wieder erhöhte, wurde die Rente entsprechend angepasst. Ab Herbst 2021 verschlechterte sich sein Zustand jedoch erneut, und er meldete einen sogenannten Rückfall – also eine Wiederaufflamme von Beschwerden, die auf den ursprünglichen Unfall zurückgehen.

Die Suva verneinte einen Zusammenhang zwischen dem Unfall von 2010 und der neu aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit. Ihre internen Ärzte führten die Beschwerden auf psychosoziale Belastungen zurück, insbesondere auf die Übernahme der Vaterrolle nach der Geburt seiner Tochter im März 2021 sowie auf Weiterbildungen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft widersprach dieser Einschätzung und bejahte einen Rückfall, gestützt auf einen neuropsychologischen Untersuchungsbericht einer externen Fachpsychologin. Diese hatte eine Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit festgestellt und diese auf das Schädel-Hirn-Trauma zurückgeführt. Das Kantonsgericht wies die Sache zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit an die Suva zurück.

Das Bundesgericht hebt nun das Urteil des Kantonsgerichts in einem wesentlichen Punkt auf. Es hält fest, dass die Frage, ob tatsächlich ein unfallbedingter Rückfall vorliegt, nicht allein gestützt auf den neuropsychologischen Bericht beantwortet werden kann. Neuropsychologische Untersuchungen gelten nach der Rechtsprechung lediglich als Zusatzuntersuchungen; die abschliessende medizinische Beurteilung muss durch einen Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie erfolgen. Da die Einschätzungen der internen Suva-Ärzte und der externen Fachpsychologin erheblich voneinander abweichen, sind weitere fachärztliche Abklärungen notwendig.

Das Bundesgericht weist den Fall deshalb an die Suva zurück, damit diese zunächst die Frage eines Rückfalls umfassend und unter Beizug geeigneter Fachärzte klärt. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt der Versicherte. Für ihn bedeutet das Urteil, dass er vorerst weiter auf eine abschliessende Entscheidung über seine Leistungsansprüche warten muss.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_143/2024