Symbolbild
Bundesgericht erlaubt Wohnhaus in Genfer Villenviertel
Nachbarn wollten ein geplantes Mehrfamilienhaus in Genf-Eaux-Vives verhindern. Das Bundesgericht hat ihre Einwände abgewiesen und die Baubewilligung bestätigt.

Eine Gesellschaft mit einem Baurecht auf einem Grundstück des Kantons Genf wollte auf einer bisher unbebauten Parzelle im Quartier Clos-Belmont ein fünfstöckiges Wohnhaus mit 19 Wohnungen errichten. Das Grundstück liegt in unmittelbarer Nähe eines kantonal geschützten Ortsbildbereichs und gehört zu einem Perimeter, der im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) mit dem höchsten Schutzziel eingestuft ist. Die kantonalen Behörden erteilten die Baubewilligung im August 2022, nachdem mehrere Fachkommissionen das Projekt – teils unter Auflagen – befürwortet hatten.

Mehrere Anwohner, die das gleiche private Wegrecht nutzen wie die Bauherrin, wehrten sich gegen das Projekt. Sie argumentierten, das geplante Gebäude widerspreche dem Schutz des ISOS-Inventars und der Zufahrtsweg sei weder technisch noch rechtlich ausreichend für 19 zusätzliche Wohnungen. Sowohl das erstinstanzliche Verwaltungsgericht als auch die Genfer Justizkammer wiesen ihre Einwände ab. Daraufhin gelangten die Anwohner ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz in allen Punkten. Zum ISOS hielt es fest, dass das Inventar bei kantonalen Bauvorhaben keine direkt verbindliche Wirkung entfaltet, sondern als Ausdruck eines nationalen Schutzinteresses in die Interessenabwägung einzubeziehen ist. Die kantonalen Fachbehörden hätten diesen Aspekt ausreichend berücksichtigt. Da das Gebäude neben einem bereits bestehenden Mehrfamilienhaus in einem dicht bebauten Quartier nahe dem Bahnhof Eaux-Vives entstehe, sei es nicht willkürlich, dem öffentlichen Interesse an der Schaffung von Wohnraum den Vorrang zu geben – zumal die Auflagen der Fachkommissionen das Ortsbild schützen sollen.

Auch die Einwände zur Zufahrt überzeugten das Bundesgericht nicht. Das Projekt sieht lediglich fünf Parkplätze vor – zwei für Autos, drei für Motorräder –, und die künftigen Bewohner verpflichten sich vertraglich, kein Auto zu besitzen. Der private Weg werde dadurch kaum stärker belastet als heute. Die Anwohner nutzten denselben Weg bereits selbst und hätten gezeigt, dass sie mit den engen Verhältnissen umzugehen wüssten. Das Bundesgericht sah keinen Grund zur Annahme, dass die Zufahrt technisch oder rechtlich unzureichend sei.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_17/2025