Im alten Dorfkern von U.________ im Wallis steht ein traditionelles Holzblockhaus auf einem Steinsockel. Das Gebäude gehört zwei Eigentümerinnen – einer Privatperson und einer Aktiengesellschaft – und ist im kommunalen Inventar schützenswerter Bauten erfasst. Das Dorf selbst ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichnet. Nach einer Umbauarbeit, die 2018 bewilligt worden war, verlangten die Eigentümerinnen ab 2021 vom Kanton Wallis eine finanzielle Unterstützung für die durchgeführten Arbeiten.
Der kantonale Immobilien- und Baudienst lehnte das Gesuch wiederholt ab. Im Oktober 2024 bestätigte der Walliser Staatsrat diese Haltung in einem formellen Entscheid: Das Gebäude sei ein Objekt von kommunaler Bedeutung, nicht von kantonaler oder nationaler. Damit sei in erster Linie die Gemeinde für allfällige Subventionen zuständig. Der Kanton könne zwar ergänzend bis zu vierzig Prozent der anerkannten Kosten übernehmen, doch nur dann, wenn die Gemeinde zuvor selbst einen Entscheid gefällt habe – was bislang nicht geschehen sei.
Das Walliser Kantonsgericht bestätigte diese Einschätzung im Juli 2025. Die Eigentümerinnen zogen den Fall ans Bundesgericht weiter und argumentierten, das Haus sei von kantonaler Bedeutung und die Behörden hätten ihnen zu Unrecht keine Subvention gewährt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Eigentümerinnen nicht ausreichend begründet hatten, weshalb die Auslegung des kantonalen Rechts durch das Kantonsgericht willkürlich sein sollte. Auch der Vorwurf, die Behörden hätten ihnen das rechtliche Gehör verweigert oder einen Justizausstand begangen, liess das Gericht nicht gelten.
Das Bundesgericht hält fest, dass der richtige Weg für die Eigentümerinnen darin besteht, zunächst bei der Gemeinde einen formellen Entscheid zu erwirken. Gegen einen allfälligen negativen Gemeindeentscheid könnten sie dann Rechtsmittel ergreifen und danach gegebenenfalls auch eine kantonale Unterstützung einfordern. Die Verfahrenskosten von 2000 Franken gehen zulasten der beiden Eigentümerinnen.