Eine Frau, die im Kanton Genf wegen gewerbsmässigen Wuchers verurteilt wurde, wollte im Rahmen des laufenden Berufungsverfahrens Einblick in bestimmte Polizeidokumente erhalten. Konkret beantragte sie Zugang zu E-Mails zwischen Polizisten und einer Staatsanwältin aus den Jahren 2016 und 2017, zu internen Nachrichten zwischen den ermittelnden Polizisten sowie zum Terminkalender des zuständigen Polizei-Inspektors. Diese Unterlagen waren nie offiziell in das Strafverfahren aufgenommen worden.
Die Genfer Polizei und das zuständige kantonale Departement lehnten die Anfrage ab. Das kantonale Gericht bestätigte diese Ablehnung: Die E-Mails zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft seien im Rahmen eines Strafverfahrens entstanden und fielen deshalb nicht unter das kantonale Transparenzgesetz (LIPAD), das grundsätzlich den Zugang zu Behördendokumenten regelt. Den Terminkalender des Inspektors qualifizierte das Gericht als persönliches Hilfsmittel zur Terminverwaltung – und damit nicht als öffentlich zugängliches Dokument.
Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Es hält fest, dass Dokumente, die direkt im Rahmen eines Strafverfahrens erstellt wurden, dem Strafprozessrecht unterstehen und nicht über das Transparenzgesetz eingesehen werden können. Wären solche Unterlagen nicht ins Strafakten aufgenommen worden, bedeute das nicht, dass sie deshalb über andere Gesetze zugänglich würden. Beim Kalender des Polizisten stützt sich das Bundesgericht auf frühere Urteile: Anders als etwa der Terminkalender eines hochrangigen Bundesbeamten, der zur Führung eines Amtes dient, habe der Kalender eines einfachen Polizisten keine Führungs- oder Koordinationsfunktion gehabt und sei ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen.
Die Frau muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen. Ihr Antrag, die Dokumente über das Transparenzgesetz einzusehen, bleibt damit in allen Punkten erfolglos.