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Bundesgericht bestätigt Landesverweis für eritreischen Angreifer
Ein junger Eritreer wurde wegen eines brutalen Angriffs verurteilt. Das Bundesgericht bestätigt die Strafe und den fünfjährigen Landesverweis.

Im August 2021 griff ein damals 21-jähriger Eritreer gemeinsam mit drei Begleitern einen allein unterwegs gewesenen Mann an. Das Opfer versuchte sich zurückzuziehen, zeigte mit der Hand ein Stopp-Zeichen und rief mehrfach «Beruhigt euch». Trotzdem schleuderte der Angreifer eine gefüllte Plastikflasche wuchtig gegen das Gesicht des Mannes. Als dieser zu Boden ging, liefen die vier auf ihn zu und versetzten ihm vier bis fünf heftige Fusstritte gegen Kopf und Oberkörper. Das Opfer erlitt dabei unter anderem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, einen Nasenbruch sowie mehrere Prellungen und Wunden. Zusätzlich hatte der Eritreer im Januar 2021 in einem Supermarkt zwei Sechserpack Bier gestohlen, ohne zu bezahlen.

Das Zürcher Obergericht verurteilte den Mann wegen Angriffs und geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einem fünfjährigen Landesverweis. Dagegen wehrte sich der Verurteilte vor Bundesgericht: Er bestritt die Beweismittel, berief sich auf Notwehr und machte geltend, wegen seines Alkoholkonsums – er wies bis zu 2,8 Promille auf – sei er nicht voll schuldfähig gewesen. Zudem argumentierte er, ein Landesverweis sei für ihn ein schwerer persönlicher Härtefall.

Das Bundesgericht wies alle Einwände ab. Die Notwehr-Argumentation scheiterte daran, dass das Opfer sich zurückgezogen hatte und keine Gefahr mehr von ihm ausging. Den Alkohol hatte die Vorinstanz bereits strafmindernd berücksichtigt, da der Mann trotz der Promillezahl noch zielgerichtet handeln konnte. Auch die Strafzumessung hielt vor Bundesrecht stand.

Beim Landesverweis prüfte das Gericht, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Der Eritreer war erst 2019 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz gekommen, hatte keine abgeschlossene Ausbildung, bezog Sozialhilfe und beging die Taten bereits zwei Jahre nach seiner Ankunft. Da er bis zu seinem 18. Lebensjahr in Eritrea gelebt hatte, die Sprache spricht und das Land kennt, verneinte das Bundesgericht einen Härtefall. Auch ein Vollzugshindernis wegen seines Flüchtlingsstatus sah das Gericht nicht: Der Status war durch den Familiennachzug der Mutter entstanden, nicht aufgrund eigener Verfolgung. Der fünfjährige Landesverweis und die Ausschreibung im europäischen Fahndungssystem wurden bestätigt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_1014/2024