Ein 1992 in Brasilien geborener Mann heiratete im September 2021 eine Frau in der Schweiz und zog zu ihr und der gemeinsamen Tochter. Bereits knapp sieben Monate nach seiner Niederlassung vollzog er im April 2022 an einem Familienfest ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer damals 14-jährigen Jugendlichen. Einen Monat später kam es zu einem weiteren sexuellen Übergriff. Zudem tauschte er in diesem Zeitraum mehrfach pornografische Bilder mit dem Mädchen aus. Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte dieses Urteil.
Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht. Er verlangte eine tiefere Strafe, eine kürzere Probezeit und beantragte, auf die Landesverweisung zu verzichten. Er argumentierte, seine privaten Interessen – insbesondere das Zusammenleben mit Ehefrau und Tochter in der Schweiz – würden das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegen. Zudem berief er sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach bei bedingten Strafen stets von einem positiven Verlauf auszugehen sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die ausgesprochene Strafe sogar auffällig milde ausgefallen sei – eine härtere Bestrafung wäre eigentlich angemessen gewesen, war aber wegen des Verbots, das Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern, nicht möglich. Auch die dreijährige Probezeit sei nicht zu beanstanden, da der Mann keine aufrichtige Reue gezeigt und eine der Taten an der Berufungsverhandlung sogar abgestritten habe. Das Bundesgericht betonte zudem, dass das öffentliche Interesse am Schutz von Kindern vor sexuellen Übergriffen sehr hoch zu gewichten sei.
Die Landesverweisung bestätigte das Bundesgericht ebenfalls. Der Mann lebe erst seit knapp sieben Monaten in der Schweiz, beherrsche keine Landessprache und sei wirtschaftlich nur unzureichend integriert. Seine Ehefrau spreche Portugiesisch und könne ihn nach Brasilien begleiten, wo auch die Tochter aufgrund ihres anpassungsfähigen Alters integriert werden könnte. Das vom Mann angerufene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei nicht vergleichbar, da es dort um einen langjährig in der Schweiz ansässigen Täter gegangen sei, der eine einmalige Tat begangen und diese stets gestanden habe.