Eine Frau war 2014 vom Bezirksgericht Zürich wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden. Seither hat sie das Urteil mit zahlreichen Rechtsmitteln angefochten – bislang ohne Erfolg. Zuletzt trat das Bundesgericht im Februar 2025 auf ein entsprechendes Gesuch nicht ein.
Im Oktober 2025 wandte sich die Frau erneut ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Entscheids vom Februar 2025 sowie aller vorangegangenen Urteile. Sie rügte unter anderem, das Bundesgericht habe sich in seinem letzten Entscheid auf eine pauschale Begründung beschränkt und ihr Gesuch nicht wirklich geprüft. Zudem kritisierte sie, das Gericht habe sich vorbehalten, künftige Eingaben ungeprüft zu den Akten zu legen – was sie als unzulässige Zugangsbeschränkung zum Gericht wertete. Schliesslich warf sie dem damals zuständigen Staatsanwalt vor, in der Anklageschrift Akten weggelassen und damit das Verfahren auf eine unvollständige Tatsachengrundlage gestellt zu haben.
Das Bundesgericht trat auch auf dieses Gesuch nicht ein. Es hielt fest, dass für eine Überprüfung eigener Urteile nur bestimmte, gesetzlich festgelegte Gründe in Frage kommen. Die Frau habe keinen solchen Grund nachvollziehbar dargelegt. Ihre Kritik an der Begründungsqualität des früheren Entscheids stelle keinen anerkannten Überprüfungsgrund dar. Auch der Vorwurf gegen den Staatsanwalt beziehe sich auf das ursprüngliche Strafverfahren von 2014 und nicht auf einen Fehler im Verfahren vor Bundesgericht selbst.
Die Gerichtskosten von 1'500 Franken wurden der Frau auferlegt. Das Bundesgericht bekräftigte zudem seinen Vorbehalt, weitere offensichtlich unbegründete Eingaben in dieser Sache künftig ohne förmliche Behandlung zu den Akten zu legen.