Symbolbild
Bundesgericht erlaubt Terrasse und Kiosk am Quai von Lutry
Ein Hotel-Restaurant in Lutry darf eine neue Terrasse mit 80 Plätzen und einen kleinen Serviceraum am Quai bauen. Das Bundesgericht wies die Klagen der Nachbarn ab.

Ein Hotel-Restaurant in Lutry (VD) betreibt seit Jahren eine Terrasse mit 90 Plätzen sowie seit 2013 eine weitere Terrasse mit 40 Plätzen direkt am Quai. Die Gemeinde Lutry, Eigentümerin des Grundstücks, beantragte 2023 eine Baubewilligung für eine dritte Terrasse mit 80 Plätzen und einen kleinen Serviceraum von 12 Quadratmetern, ebenfalls am Quai, rund zehn Meter östlich des bestehenden Restaurants. Die Gemeinde erteilte die Bewilligung mit der Einschränkung, dass die Terrasse nur bis 23 Uhr geöffnet sein darf.

Dagegen wehrten sich drei Nachbarn – zwei Miteigentümer einer direkt angrenzenden Parzelle sowie ein weiterer Grundeigentümer in der Nähe. Sie machten geltend, das Baugesuch sei unvollständig gewesen, es fehle an Parkplätzen, die Lärmbelastung sei zu hoch und das Vorhaben passe nicht ins Ortsbild. Das Waadtländer Kantonsgericht wies ihre Einwände ab und bestätigte die Baubewilligung vollumfänglich. Die Nachbarn zogen den Fall ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die Lärmsituation aller drei Terrassen gemeinsam hätte beurteilt werden müssen, da sie vom selben Betreiber geführt werden. Es holte dazu eine Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt (BAFU) ein, das eine umfassende Lärmberechnung vornahm. Das BAFU kam zum Schluss, dass sowohl die Planungswerte als auch die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die von den Nachbarn beigezogene Akustikerin kam zwar auf etwas höhere Werte, blieb aber ebenfalls unterhalb der zulässigen Grenzwerte. Musikkonzerte, die im Sommer am Quai stattfinden, sind nicht Gegenstand der Baubewilligung und wurden daher nicht berücksichtigt.

Auch die übrigen Einwände der Nachbarn überzeugten das Bundesgericht nicht. Die Unterlagen des Baugesuchs seien ausreichend gewesen, da die Installationen bereits sichtbar vorhanden waren. Zusätzliche Parkplätze seien nicht nötig, weil eine saisonale Aussentetrasse anders zu behandeln sei als ein ganzjährig betriebenes Restaurant. Schliesslich beeinträchtige der mobile Holzkiosk von 12 Quadratmetern das Ortsbild von Lutry – das im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) verzeichnet ist – nur geringfügig. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte den Nachbarn die Verfahrenskosten von 4000 Franken sowie eine Parteientschädigung von 3000 Franken an das Restaurant.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_26/2025