Eine Gesellschaft mit Sitz in Lausanne betreibt private Krippen und verfügte seit 2018 über eine Betriebsbewilligung des Kantons Genf. Im April 2022 verweigerten die Genfer Behörden der Gesellschaft die Bestätigung, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen im Bereich der Kinderbetreuung einhält. Der Vorwurf: Die Gesellschaft zahle zu tiefe Löhne, halte die Branchenusanzen nicht ein und verweigere die Zusammenarbeit mit den Behörden. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung im April 2024.
Im Juni 2025 zog der kantonale Aufsichtsdienst die Betriebsbewilligung der Gesellschaft zurück und ordnete die Schliessung der Krippe an, weil die Gesellschaft die Branchenusanzen weiterhin nicht einhalte. Die Gesellschaft focht diesen Entscheid vor dem Genfer Kantonsgericht an. Im September 2025 beantragte sie ausserdem, das Verfahren vorläufig zu unterbrechen – und zwar so lange, bis das Bundesgericht in einem ähnlichen, noch hängigen Fall einer anderen Gesellschaft entschieden hat. Sie erhoffte sich von diesem Urteil eine für sie günstige Klärung der Rechtslage.
Das Kantonsgericht lehnte die Verfahrensunterbrechung im Dezember 2025 ab. Daraufhin gelangte die Gesellschaft ans Bundesgericht und verlangte, die Unterbrechung anzuordnen. Das Bundesgericht trat auf diese Eingabe jedoch nicht ein. Es begründete dies damit, dass es sich beim abgelehnten Unterbruch um einen sogenannten Zwischenentscheid handle – also eine Entscheidung, die das Verfahren nicht abschliesst. Solche Entscheide können nur unter engen Voraussetzungen direkt beim Bundesgericht angefochten werden, nämlich wenn der betroffenen Partei ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht.
Diesen Nachweis konnte die Gesellschaft nicht erbringen. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein allfälliger Schaden rein hypothetischer Natur sei: Sollte das Kantonsgericht die Beschwerde abweisen, bevor das Bundesgericht im Parallelfall entschieden hat, könnte die Gesellschaft diesen Entscheid erneut anfechten. Ein unmittelbarer, nicht heilbarer Nachteil liege damit nicht vor. Die Gesellschaft muss die Verfahrenskosten von 1000 Franken tragen.