Ein kosovarischer Staatsangehöriger wurde von der Tessiner Berufungsinstanz wegen wiederholter sexueller Handlungen an seinem minderjährigen Sohn, Pornografiezeigung sowie körperlicher und psychischer Gewalt gegenüber drei seiner Kinder schuldig gesprochen. Das Gericht verurteilte ihn zu 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 21 Monate bedingt ausgesetzt wurden. Zusätzlich wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen und seine Daten sollten im Schengen-Informationssystem (SIS) eingetragen werden.
Der Verurteilte zog das Urteil ans Bundesgericht weiter. Er bestritt unter anderem, seinen Sohn missbraucht und ihm ein pornografisches Video gezeigt zu haben. Zudem wandte er sich gegen die Feststellung, er habe seine Kinder auch nach einem Klinikaufenthalt im Jahr 2014 weiterhin misshandelt. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab: Der Mann habe sich nicht konkret mit den ausführlichen Beweiswürdigungen der Vorinstanz auseinandergesetzt, sondern lediglich seine eigene Sichtweise wiederholt. Das reicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus, um ein Urteil erfolgreich anzufechten.
Auch den Antrag auf Strafminderung wegen aufrichtiger Reue liess das Bundesgericht nicht gelten. Der Verurteilte hatte zwar erklärt, es tue ihm leid, dass sein Sohn gelitten habe – gleichzeitig behauptete er aber, er habe davon nichts gewusst, weil ihn niemand darauf hingewiesen habe. Die Richter werteten dies als Versuch, die eigene Verantwortung kleinzureden, nicht als echte Reue. Ebenso scheiterte der Einwand, eine Rückkehr in den Kosovo sei wegen seiner Erkrankungen – darunter eine Lungenkrankheit, Diabetes und Depressionen – lebensbedrohlich. Die Vorinstanz hatte die aktuelle Gesundheitsversorgung im Kosovo auf Basis aktueller Berichte als ausreichend eingestuft; der Verurteilte hatte dieser Einschätzung nichts Substanzielles entgegengesetzt.
In einem Punkt gab das Bundesgericht dem Mann jedoch recht: Die Tessiner Berufungsinstanz hatte die Eintragung der Landesverweisung im Schengen-Informationssystem nicht begründet. Dies ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben. Das Bundesgericht kann diesen Mangel nicht selbst beheben, da dafür zunächst Tatsachenfeststellungen nötig sind – etwa ob vom Verurteilten eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Der Fall wird deshalb in diesem Punkt an die kantonale Instanz zurückgewiesen, die eine neue, begründete Entscheidung zur SIS-Eintragung treffen muss.