Symbolbild
Afghane muss die Schweiz verlassen – Bundesgericht tritt nicht auf Klage ein
Ein Afghane kämpft seit Jahren gegen seine Ausweisung aus der Schweiz. Das Bundesgericht lehnt seinen neuesten Versuch ab, weil der Rechtsweg nicht offen steht.

Ein 1988 geborener Afghane lebt seit vielen Jahren in der Schweiz. Sein Asylgesuch wurde bereits 2003 abgelehnt. Damals wurde er zwar vorläufig aufgenommen, weil eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar galt. Doch 2017 hob das Staatssekretariat für Migration (SEM) diese vorläufige Aufnahme auf und ordnete seine Ausreise an.

Seither hat der Mann mehrfach versucht, diese Entscheidung rückgängig zu machen. Zwischen 2020 und 2024 stellte er drei Gesuche auf Wiedererwägung – alle wurden abgelehnt. Im August 2025 reichte er ein viertes solches Gesuch ein. Das SEM teilte ihm im Januar 2026 mit, dass es dieses Gesuch ohne formellen Entscheid zu den Akten lege, da keine neuen erheblichen Tatsachen vorlägen. Der Mann zog dagegen vor das Bundesverwaltungsgericht, das jedoch auf seine Klage nicht eintrat: Eine solche Mitteilung sei kein anfechtbarer Entscheid.

Daraufhin gelangte der Afghane ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass der gewählte Rechtsbehelf – eine sogenannte subsidiäre Verfassungsbeschwerde – gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zulässig ist. Zudem ist der ordentliche Beschwerdeweg in Fragen der vorläufigen Aufnahme ausdrücklich ausgeschlossen. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet. Das Gesuch des Mannes um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand lehnte das Bundesgericht ab, da sein Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Ausreisepflicht des Afghanen bleibt damit bestehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_105/2026