Symbolbild
Mann aus Kongo bleibt in Ausschaffungshaft
Ein Mann aus der Demokratischen Republik Kongo wollte seine Ausschaffungshaft anfechten. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe nicht ein.

Der Mann hatte im Dezember 2024 in der Schweiz Asyl beantragt. Aus seinen Angaben ging hervor, dass er zuvor aus dem Kongo nach Frankreich geflohen war und dort Flüchtlingsstatus erhalten hatte. Er behauptete, von der französischen Polizei verfolgt zu werden. Gegen ihn lagen in Frankreich jedoch zwei Strafanzeigen vor – eine wegen sexueller Übergriffe, eine weitere wegen Todesdrohungen. Die Schweizer Asylbehörde lehnte es im Mai 2025 ab, auf sein Gesuch einzutreten, und ordnete seine Rückkehr nach Frankreich an, wo er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte.

Anfang Januar 2026 wurde der Mann den französischen Behörden übergeben – kehrte aber noch am selben Tag in die Schweiz zurück. Daraufhin erliess das Staatssekretariat für Migration ein Einreiseverbot gegen ihn. Mitte Januar wurde er von der Polizei befragt und über seinen illegalen Aufenthalt informiert. Kurz darauf ordnete der Kanton Wallis seine Ausschaffungshaft für drei Monate an. Das Walliser Kantonsgericht bestätigte diese Massnahme: Der Mann weigere sich, an seiner Rückkehr nach Frankreich mitzuwirken, und würde sich der Ausschaffung entziehen, wenn er freigelassen würde. Zudem habe er eine Mitarbeiterin des Asylbüros verfolgt, ihr gegenüber aufdringlich geworden und sie körperlich angegriffen, weshalb diese und ihr Arbeitgeber Strafanzeige erstattet hätten.

Gegen die Haft wandte sich der Mann mit einer Eingabe ans Bundesgericht. Er berief sich auf das Verbot der Ausschaffung in ein Land, in dem ihm Verfolgung drohe, sowie auf seine verfassungsmässigen Rechte auf Gleichbehandlung und Schutz vor Willkür. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass seine Argumente zur angeblichen Verfolgung in Frankreich auf Sachverhalten beruhten, die das Kantonsgericht nicht als erwiesen anerkannt hatte. Der Mann zeigte nicht auf, weshalb diese Feststellungen falsch sein sollten. Auch zu den übrigen Verfassungsrechten fehlte jede konkrete Begründung.

Da die Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Der Mann bleibt damit vorerst in Ausschaffungshaft.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_106/2026