Symbolbild
Mann darf seinen Pflichtverteidiger nicht selbst auswählen
Ein Beschuldigter im Kanton Waadt wollte einen anderen Pflichtverteidiger durchsetzen. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe nicht ein.

Ein Beschuldigter aus dem Kanton Waadt war im Rahmen eines Strafverfahrens mit einem Pflichtverteidiger ausgestattet worden, den er nicht selbst gewählt hatte. Er wollte stattdessen einen anderen Anwalt als Pflichtverteidiger eingesetzt haben. Die Staatsanwaltschaft lehnte dies ab und bezeichnete den bisherigen Anwalt, der das Dossier seit März 2025 kannte, als zuständig. Das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid.

Der Beschuldigte zog den Fall ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch bereits an einer formalen Hürde: Er legte nicht dar, weshalb ihm durch den Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde. Ein solcher Nachweis wäre aber zwingend nötig gewesen, da es sich nicht um einen abschliessenden Entscheid im Strafverfahren handelte, sondern lediglich um eine Zwischenfrage zur Verteidigung.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Ablehnung eines Anwaltswechsels beim Pflichtverteidiger grundsätzlich keinen dauerhaften rechtlichen Schaden verursacht: Der Beschuldigte bleibt weiterhin anwaltlich vertreten. Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn der eingesetzte Anwalt die Interessen des Beschuldigten offensichtlich nicht wirksam wahrnehmen kann – wäre ein solcher Nachteil denkbar. Der Beschuldigte hatte lediglich angegeben, er habe kein Vertrauen mehr in seinen Anwalt, weil dieser Eingaben abgeändert und ihn nicht ausreichend informiert habe. Das genügte dem Bundesgericht nicht.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und auferlegte dem Beschuldigten Gerichtskosten von 800 Franken. Das Strafverfahren selbst läuft weiter, und der bisherige Pflichtverteidiger bleibt im Amt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1008/2025