Eine 1989 geborene kaufmännische Angestellte meldete sich im April 2022 bei der Invalidenversicherung an. Sie litt nach eigenen Angaben an psychischen Beeinträchtigungen, die seit Herbst 2021 zu Arbeitsausfällen geführt hatten. Die IV-Stelle Schwyz liess ein psychiatrisches Gutachten erstellen, folgte dessen Einschätzung aber nicht und lehnte den Antrag auf Rente und Eingliederungsmassnahmen ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte diesen Entscheid.
Das beauftragte Gutachten hatte der Frau eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in ihrem angestammten Beruf attestiert. Das kantonale Gericht kam jedoch zum Schluss, dass diese Einschätzung angesichts verschiedener Faktoren – darunter ein geregelter Tagesablauf und nicht ausgeschöpfte Therapiemöglichkeiten – nicht überzeuge. Es verneinte daher einen invalidisierenden Gesundheitsschaden.
Das Bundesgericht stellt nun fest, dass das Gutachten tatsächlich in mehreren Punkten mangelhaft ist: Die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung wurde nicht nachvollziehbar begründet und von der behandelnden Psychiaterin ausdrücklich abgelehnt. Zudem fehlt im Gutachten eine klare Verbindung zwischen den festgestellten Befunden und den bescheinigten Funktionseinschränkungen, und das Gutachten enthält widersprüchliche Aussagen zur Konsistenz der Beschwerden. Das kantonale Gericht hätte deshalb ein neues Gutachten anordnen müssen, statt selbst medizinische Schlüsse zu ziehen – was laut Bundesgericht nicht zulässig ist.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz auf und weist den Fall zur Neubeurteilung zurück. Das kantonale Gericht muss nun ein neues, unabhängiges psychiatrisches Gutachten einholen und danach erneut entscheiden, ob der Frau eine IV-Rente oder Eingliederungsmassnahmen zustehen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens trägt die IV-Stelle Schwyz.