Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hatte von einer Frau Ergänzungsleistungen zurückgefordert, die sie zwischen Juni 2020 und August 2024 unrechtmässig bezogen hatte. Grund dafür war ein Freizügigkeitsguthaben, das bei der Berechnung der Leistungen hätte berücksichtigt werden müssen. Die Ausgleichskasse ordnete an, dass von diesem Guthaben die fälligen Steuern abgezogen werden dürfen.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob den Entscheid der Ausgleichskasse zwar auf – allerdings nur aus formellen Gründen. Es wies die Sache zur erneuten Prüfung und zu einem neuen Entscheid an die Ausgleichskasse zurück. Das bedeutet: Das Verfahren über die eigentliche Rückforderung ist noch nicht abgeschlossen. Die Frau zog diesen Rückweisungsentscheid ans Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen sogenannten Zwischenentscheid handelt – also um eine Zwischenstufe im Verfahren, keinen abschliessenden Entscheid. Solche Entscheide können nur in Ausnahmefällen direkt ans Bundesgericht weitergezogen werden: entweder wenn der Frau ein nicht mehr rückgängig zu machender Nachteil droht, oder wenn das Bundesgericht mit einem Urteil das Verfahren sofort beenden und damit aufwändige weitere Schritte ersparen könnte. Beides trifft hier nach Ansicht des Gerichts nicht zu.
Die Frau kann ihre Einwände – etwa zur Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens – geltend machen, sobald die Ausgleichskasse einen neuen, abschliessenden Entscheid gefällt hat. Dieser kann dann durch alle Instanzen bis zum Bundesgericht angefochten werden. Das Gesuch der Frau, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, lehnte das Bundesgericht ebenfalls ab. Es auferlegte ihr Gerichtskosten von 300 Franken.