Symbolbild
Mann muss Radio- und TV-Abgabe trotz fehlendem Empfangsgerät zahlen
Ein Mann wehrte sich gegen die Haushaltabgabe, weil er kein Empfangsgerät besitzt. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe nicht ein.

Die Serafe AG, die in der Schweiz die Radio- und Fernsehgebühren einzieht, hatte gegen einen Mann eine Betreibung eingeleitet und dabei die Forderung förmlich festgestellt. Der Mann wehrte sich dagegen und zog den Fall zunächst ans Bundesamt für Kommunikation, das seine Beschwerde im November 2025 abwies. Anschliessend wandte er sich ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Verfahren auf Kosten des Staates führen zu dürfen, weil er sich die Anwalts- und Gerichtskosten nicht leisten könne.

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch ab. Es begründete dies damit, dass die Beschwerde des Mannes keine Aussicht auf Erfolg habe. Denn seit dem 1. Januar 2019 müssen alle Privathaushalte in der Schweiz die Haushaltabgabe bezahlen – unabhängig davon, ob sie ein Radio oder einen Fernseher besitzen. Eine Ausnahme für Personen ohne Empfangsgerät ist seither nicht mehr möglich. Das Gericht hielt zudem fest, dass die Abgabe nach der bestehenden Rechtsprechung nicht gegen den Grundsatz verstösst, wonach Steuern nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben werden sollen.

Der Mann gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Er bestand darauf, kein Empfangsgerät zu besitzen, und machte geltend, die Abgabe sei verfassungswidrig. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass er sich in seiner Eingabe nicht mit den konkreten Argumenten des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt hatte. Wer vor Bundesgericht eine Verletzung der Verfassung rügt, muss dies präzise und detailliert begründen – pauschale Behauptungen genügen nicht.

Da die Eingabe des Mannes diese Anforderungen nicht erfüllte, trat das Bundesgericht darauf gar nicht erst ein. Immerhin verzichtete es darauf, ihm Gerichtskosten aufzuerlegen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_100/2026