Im Jahr 2016 ersuchte die italienische Staatsanwaltschaft Asti die Schweiz um Rechtshilfe in einem Strafverfahren wegen Betrugsbankrott, Geldwäscherei und Steuerhinterziehung. Im Zentrum stand ein Mann, der verdächtigt wurde, einen kriminellen Ring zu leiten, der mehrere Energieunternehmen in den Ruin getrieben haben soll. Der Schaden aus den Konkursen soll über drei Milliarden Euro betragen haben. Die Tessiner Staatsanwaltschaft sperrte daraufhin ein Bankkonto, auf dem rund 1,3 Millionen Franken lagen – Erlös aus dem Verkauf von Liegenschaften in Lugano, die einer Schweizer Aktiengesellschaft gehört hatten, deren einziger Verwaltungsrat der Verdächtige war.
Im Oktober 2022 verurteilte ein italienisches Gericht den Mann zu einer Freiheitsstrafe und ordnete die Einziehung aller beschlagnahmten Vermögenswerte an. Dieses Urteil wurde im März 2023 rechtskräftig. Im April 2025 verfügte die Tessiner Staatsanwaltschaft die Herausgabe der gesperrten 1,3 Millionen Franken an Italien. Die entsprechende Verfügung schickte sie an die im Handelsregister eingetragene Adresse der Firma – doch der Brief kam zurück, weil die Gesellschaft dort nicht mehr erreichbar war.
Die Firma erfuhr von der Verfügung erst im Oktober 2025 über den Anwalt des verurteilten Mannes und legte anschliessend Beschwerde ein. Das Bundesstrafgericht erklärte diese Beschwerde als verspätet: Massgebend sei die Zustellung an die im Handelsregister eingetragene Adresse im April 2025 gewesen. Dass der Brief zurückgekommen sei, liege in der Verantwortung der Firma selbst, die trotz laufendem Verfahren ihren Adresswechsel nicht gemeldet habe.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid und trat auf die Beschwerde der Firma nicht ein. Wer in einem laufenden Verfahren Partei sei, müsse dafür sorgen, dass Behördenpost ihn erreiche – gerade dann, wenn mit dem Erlass einer Verfügung zu rechnen sei. Da die Firma ihren Adresswechsel nicht rechtzeitig mitgeteilt hatte, trägt sie die Folgen selbst. Die Gerichtskosten von 2000 Franken gehen ebenfalls zu ihren Lasten.