Symbolbild
Frau muss Ergänzungsleistungen zurückzahlen trotz schwieriger Lage
Eine Frau wollte sich gegen die Rückforderung von Ergänzungsleistungen wehren. Das Bundesgericht tritt auf ihre Eingabe nicht ein.

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern forderte von einer Frau zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurück. Die Frau wehrte sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses lehnte jedoch zunächst ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten – ab, weil ihre Klage als aussichtslos eingestuft wurde.

Das kantonale Gericht begründete dies damit, dass die Frau bereits im Oktober 2023 über die Rückforderung informiert worden war – und zwar bevor sie die Nachzahlungen der Invalidenversicherung auf ihr Konto erhalten hatte. Sie habe das Geld offenbar anderweitig verwendet, obwohl sie wusste, dass es zurückgefordert werden würde. Damit entfalle laut Rechtsprechung die Möglichkeit, eine besondere Härte geltend zu machen. Weil die Frau den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlte, trat das Verwaltungsgericht im Dezember 2025 gar nicht erst auf ihre Klage ein.

Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass sie nicht aufgezeigt hatte, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz falsch oder bundesrechtswidrig sein sollen. Der blosse Hinweis auf schwierige Lebensumstände reiche nicht aus, um eine Beschwerde ausreichend zu begründen.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein. Immerhin verzichtete es ausnahmsweise darauf, der Frau Gerichtskosten aufzuerlegen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_20/2026