Ein Vater wandte sich kurz vor Weihnachten 2025 an das Bezirksgericht Hinwil und verlangte, die bestehenden Kindesschutzmassnahmen für seine Tochter sofort aufzuheben – zumindest für die Weihnachtszeit. Ausserdem beantragte er, die begleiteten Besuche bei seiner Tochter zu beenden. Das Bezirksgericht trat auf das Gesuch nicht ein und leitete es an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Hinwil weiter.
Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts legte der Vater Ende Dezember 2025 beim Zürcher Obergericht Berufung ein. Das Obergericht wies diese Berufung Mitte Januar 2026 ab, weil die Eingabe weder klare Anträge noch eine ausreichende Begründung enthielt. Wenige Tage später versuchte der Vater erneut, beim Obergericht gegen denselben Entscheid vorzugehen. Diesmal scheiterte er, weil seine Eingabe zu spät erfolgte – die gesetzliche Frist war bereits abgelaufen.
Daraufhin gelangte der Vater an das Bundesgericht und focht beide Entscheide des Obergerichts an. Das Bundesgericht stellte fest, dass auch die Beschwerde gegen den ersten Obergerichtsentscheid vom 12. Januar 2026 verspätet eingereicht worden war: Die 30-tägige Frist lief am 13. Februar 2026 ab, die Beschwerde ging jedoch erst am 23. Februar 2026 bei der Post auf. Bezüglich des zweiten Obergerichtsentscheids fehlte in der Eingabe jede inhaltliche Auseinandersetzung damit, weshalb die Beschwerde auch dort unzulässig war.
Das Bundesgericht trat auf beide Beschwerden nicht ein. Immerhin verzichtete es angesichts der Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten.