Symbolbild
Stadtangestellter erhält nur drei Monatslöhne Entschädigung
Ein Mann wurde von der Stadt Genf während der Probezeit entlassen, weil sein Einstellungsverfahren unregelmässig verlief. Das Bundesgericht bestätigt: Die Entschädigung von drei Monatslöhnen ist rechtmässig.

Im August 2023 bewarb sich ein französischer Staatsangehöriger bei der Stadt Genf auf eine Stelle als Leiter Finanzen und Investitionen in einem Stadtdepartement. Er wurde eingestellt und trat die Stelle im Mai 2024 an – mit einer zweijährigen Probezeit. Kurz nach seinem Stellenantritt berichteten Genfer Medien über umstrittene Personalentscheide in seinem Departement. Dabei wurde auch seine Einstellung als fragwürdig bezeichnet, weil eine Mitdirektorin, die ihn persönlich kannte, massgeblich dazu beigetragen hatte, dass er den Zuschlag erhielt – obwohl drei der vier Mitglieder des Auswahlgremiums zunächst einen anderen Kandidaten bevorzugt hatten.

Im April 2024 teilte die Stadt dem Mann mit, dass sie die Zusammenarbeit nicht fortsetzen wolle. Die Stadt warf ihm unter anderem vor, eine falsche Adresse in der Schweiz angegeben zu haben, obwohl er tatsächlich in Frankreich lebte, und seine persönliche Beziehung zur Mitdirektorin verschwiegen zu haben. Im Mai 2024 wurde er per Ende Juni 2024 entlassen. Das Genfer Verwaltungsgericht stellte fest, dass seine Entlassung zwar formell fehlerhaft war – er hatte keine Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zu äussern –, der Entscheid an sich aber rechtmässig war. Es sprach ihm eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte eine Entschädigung von zwölf Monatslöhnen – rund 132'000 Franken –, weil er die Entlassung als missbräuchlich betrachtete. Er argumentierte, seine eigene Leistung sei nie beanstandet worden und die Stadt habe seinen Rauswurf nachträglich mit dem Medienrummel begründet, um ihr öffentliches Image zu schützen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass während der Probezeit ein sehr weiter Ermessensspielraum für eine Entlassung besteht: Es genügt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus objektiven Gründen nicht wünschenswert erscheint. Das unregelmässige Einstellungsverfahren – bei dem die Mitdirektorin trotz persönlicher Beziehung zum Bewerber Druck auf das Auswahlgremium ausgeübt hatte – habe das nötige Vertrauensverhältnis beschädigt. Ein missbräuchlicher Entscheid liege nicht vor. Die Entschädigung von drei Monatslöhnen bleibt damit bestehen. Die Gerichtskosten von 3000 Franken trägt der Mann selbst.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_473/2025