Die Waadtländer IV-Stelle hatte einen Leistungsantrag einer Frau abgelehnt. Diese wollte den Entscheid beim kantonalen Gericht anfechten. Das Gericht forderte sie auf, bis zum 26. September 2024 einen Kostenvorschuss von 600 Franken zu bezahlen – andernfalls würde auf ihre Klage nicht eingetreten.
Die Frau bezahlte den Betrag erst am 30. September 2024, also vier Tage zu spät. Am 27. September hatte sie das Gericht telefonisch kontaktiert und erklärt, sie wolle zahlen und sich für die Verspätung entschuldigen. In einem Brief vom selben Tag verwies sie auf Schwierigkeiten bei der Erledigung ihrer Alltagsgeschäfte. Das kantonale Gericht trat auf die Klage dennoch nicht ein, weil die Frist nicht eingehalten worden war und die Frau keine ausreichenden Gründe für die Verspätung vorgelegt hatte.
Vor Bundesgericht machte die Frau geltend, das kantonale Gericht hätte sie auffordern müssen, medizinische Unterlagen nachzureichen. Sie leidet an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie einer Angst-Depressionserkrankung, und ihr Psychiater hatte in einem früheren Bericht eine eingeschränkte Organisationsfähigkeit festgestellt. Weil sie keinen Anwalt gehabt habe und das Gericht ihre Krankengeschichte aus dem IV-Dossier hätte kennen können, sei es verpflichtet gewesen, von sich aus nachzufragen.
Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Es liegt grundsätzlich an der betroffenen Person selbst, den Grund für eine Fristversäumnis zu belegen – und zwar innert 30 Tagen nach dem Ende des Hindernisses. Die Frau hatte die relevanten Arztberichte erst mit ihrer Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht, also deutlich zu spät. Zudem hatte sie kurz zuvor noch fristgerecht ihre Klage beim kantonalen Gericht einreichen können, was gegen eine vollständige Handlungsunfähigkeit spricht. Das Bundesgericht bestätigte daher den Entscheid des kantonalen Gerichts und auferlegte der Frau Verfahrenskosten von 500 Franken.