Eine Frau besitzt ein Wohnhaus in der Gemeinde Gambarogno im Tessin. Das Gebäude liegt so, dass die Südfassade an einen rund drei Meter hohen Steinmauer grenzt, die auf dem Grundstück der Nachbarn steht. Der erste Stock des Hauses ist nur über zwei Stege erreichbar, die über diesen Graben führen. Schon ihr Vater hatte vor Jahren versucht, diese Stege durch eine Betonplattform auf Pfeilern zu ersetzen – das Bundesgericht lehnte das 2017 ab.
Im Jahr 2021 stellte die Frau erneut ein Baugesuch. Diesmal wollte sie die alten Stege durch neue Plattformen aus Stahl und Beton ersetzen, ebenfalls auf Stahlpfeilern. Die Nachbarn wehrten sich dagegen. Die Gemeindeverwaltung lehnte das Gesuch ab, der Kanton bestätigte diese Entscheidung, und auch das kantonale Verwaltungsgericht wies die Klage der Frau im Januar 2026 ab. Das Gericht begründete dies damit, dass die geplanten Plattformen zu gross und zu hoch seien und den Mindestabstand zur Grundstücksgrenze nicht einhielten.
Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Sie hatte ihre Beschwerde nicht ausreichend begründet. Statt sich konkret mit den Argumenten des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen, wiederholte sie lediglich ihre früheren Einwände. Auch ihre Vorwürfe gegenüber den Nachbarn sowie ihre Kritik an früheren Urteilen aus den Jahren 2016 und 2017 liess das Bundesgericht nicht gelten, da diese nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens waren.
Die Frau muss nun die Gerichtskosten von 300 Franken tragen. Der Zugang zu ihrem Haus bleibt damit weiterhin nur über die bestehenden alten Stege möglich – eine neue, grössere Konstruktion ist ihr nicht erlaubt.