Am 20. Juni 2020 blockierte die Klimagruppe «Extinction Rebellion» mit rund 350 Personen die Quaibrücke in Zürich. Die Polizei tolerierte die unbewilligte Kundgebung zunächst rund 40 Minuten, forderte die Teilnehmenden dann aber auf, die Brücke zu verlassen. Eine Frau, die eine Leuchtweste mit der Aufschrift «Peace Keeper» trug und nach eigenen Angaben die Demonstration lediglich beobachten wollte, blieb auf den Fahrbahnen und Tramtrassees stehen. Um 12.50 Uhr musste sie von der Polizei weggetragen werden, weil sie sich weigerte, selbstständig zu gehen.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte die Frau wegen Nötigung und Störung des öffentlichen Trambetriebs zu einer Geldstrafe. Das Zürcher Obergericht bestätigte die Schuldsprüche, reduzierte die Strafe jedoch auf 10 Tagessätze zu je 40 Franken. Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht und machte geltend, sie habe als Beobachterin und nicht als Teilnehmerin gehandelt. Ausserdem berief sie sich auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Vorinstanz willkürfrei festgestellt habe, die Frau habe aktiv an der Kundgebung teilgenommen – als Teil einer organisierten Rollenverteilung der Aktivistinnen und Aktivisten. Hätte sie die Demonstration wirklich nur beobachten wollen, hätte sie dies problemlos vom Trottoir aus tun können. Die Blockade von fünf Tramlinien an einem zentralen Verkehrsknotenpunkt über mehrere Stunden erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Störung des öffentlichen Betriebs. Auch die Nötigung der übrigen Verkehrsteilnehmer sei gegeben, da die Beeinträchtigungen weit über einen blossen kleinen Umweg hinausgegangen seien.
Das Bundesgericht betonte zudem, dass die Versammlungsfreiheit zwar ein wichtiges Grundrecht sei, aber nicht absolut gelte. Die Demonstrierenden hätten ihr Anliegen auch an einem weniger verkehrsbelasteten Ort kundtun können. Da die Kundgebung zudem unbewilligt war und die Blockade das eigentliche Ziel der Aktion darstellte, sei die strafrechtliche Verurteilung verhältnismässig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.