Ein ugandischer Staatsangehöriger war Ende 2021 in die Schweiz eingereist, um eine eingetragene Partnerschaft mit einem ungarischen Mann zu begründen. Gestützt auf diese Partnerschaft erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Bereits im Februar 2023 trennten sich die beiden – der Ugander gab an, sich in eine Frau verliebt zu haben. Nach der Auflösung der Partnerschaft Mitte 2023 verweigerten die Zürcher Behörden die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und ordneten seine Ausreise an.
Der Mann wehrte sich dagegen und zog den Fall bis vor Bundesgericht. Er machte geltend, als homo- bzw. bisexuelle Person in Uganda gefährdet zu sein. Dort steht Homosexualität unter schwerer Strafe: Der ugandische «Anti-Homosexuality Act» sieht für einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen lebenslange Haft vor, im schlimmsten Fall sogar die Todesstrafe. Zudem sind Behörden und Privatpersonen verpflichtet, homosexuelle Menschen zu melden.
Noch während das Verfahren beim Bundesgericht hängig war, heiratete der Mann im Oktober 2025 eine italienische Staatsangehörige. Damit erhielt er automatisch Anspruch auf eine neue Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Migrationsamt Zürich teilte dem Bundesgericht mit, dass es ihm eine entsprechende Bewilligung erteilen werde. Das Verfahren hatte sich damit erledigt, und das Bundesgericht schrieb den Fall ab.
Dennoch hielt das Bundesgericht fest, dass die Erfolgsaussichten des Mannes vor der Heirat intakt gewesen wären. Die kantonalen Behörden hätten die konkrete Gefährdungslage für homosexuelle Personen in Uganda genauer abklären müssen – so wie es ein neuerer Leitentscheid des Bundesgerichts verlangt. Weil der Kanton Zürich den ursprünglichen Streit veranlasst hatte und der Mann gute Chancen gehabt hätte, muss der Kanton die Anwaltskosten von 2000 Franken übernehmen. Gerichtskosten werden keine erhoben.