Ein in Genf wohnhaftes Ehepaar geriet ins Visier der kantonalen Steuerbehörde, weil der Ehemann – alleiniger Aktionär und Verwaltungsrat seiner eigenen Aktiengesellschaft – im Jahr 2013 von dieser Gesellschaft einen Kredit von rund 188'000 Franken erhalten hatte. Die Steuerbehörde stufte dieses Darlehen als Scheindarlehen ein: Das Geld sei dem Aktionär nicht als echter Kredit, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung zugeflossen und hätte deshalb als steuerbares Einkommen deklariert werden müssen. Für die Steuerjahre 2013, 2015 und 2016 forderte die Behörde Nachsteuern von insgesamt rund 67'000 Franken sowie eine Busse wegen Steuerhinterziehung.
Das Ehepaar wehrte sich gegen diese Einschätzung und argumentierte, es habe sich um ein echtes Darlehen gehandelt. Ein schriftlicher Vertrag sei 2016 nachträglich aufgesetzt worden, und das Darlehen sei schliesslich im Dezember 2024 vollständig zurückbezahlt worden – inklusive Zinsen. Zudem berief sich das Paar darauf, ein Mitarbeiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung habe ihnen seinerzeit geraten, das Darlehen auf diese Weise zu gestalten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Ehepaars ab und bestätigte damit die Urteile der Genfer Vorinstanzen. Die Richter hielten fest, dass für die Beurteilung entscheidend sei, wie die Verhältnisse im Zeitpunkt der Kreditvergabe 2013 ausgesehen hätten – und nicht, was danach geschah. Damals hatte der Aktionär Verlustscheine über mehr als 410'000 Franken angehäuft und wollte mit dem Geld private Schulden begleichen. Es gab keinen schriftlichen Vertrag, keine vereinbarten Rückzahlungsfristen und keine Sicherheiten. Der Kredit entsprach zudem rund zwei Dritteln der gesamten Aktiven der Gesellschaft. Kein unbeteiligter Dritter hätte unter diesen Umständen ein solches Darlehen erhalten.
Die nachträgliche Rückzahlung im Jahr 2024 – mehr als zehn Jahre nach der ursprünglichen Qualifikation als Scheindarlehen und mitten im laufenden Steuerverfahren – änderte daran nichts. Das Bundesgericht wertete sie als missbräuchlich und nicht geeignet, den steuerrechtlichen Charakter der damaligen Zahlung rückwirkend zu verändern. Auch der Hinweis auf einen angeblichen Rat eines Steuermitarbeiters verfing nicht: Das Ehepaar konnte nicht belegen, dass es sich dabei um eine verbindliche Auskunft gehandelt hätte, auf die es hätte vertrauen dürfen. Die Busse wegen Steuerhinterziehung bleibt damit ebenfalls bestehen.