Symbolbild
Rentnerin erhält keine höheren Ergänzungsleistungen trotz teurem Mietvertrag
Eine Freiburger Rentnerin wollte höhere Ergänzungsleistungen, weil ihr Mietzins stark gestiegen war. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe nicht ein.

Eine 1956 geborene Frau aus dem Kanton Freiburg bezieht seit Juli 2022 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Sie lebt zusammen mit ihrer erwachsenen Tochter, die sie pflegt. Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg berechnete ihre jährliche Ergänzungsleistung auf rund 1'010 Franken für 2024 und 1'074 Franken für 2025. Dabei berücksichtigte sie die Mietkosten nur anteilig, weil die Tochter ebenfalls in der Wohnung lebt und bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht mitgezählt wird.

Die Rentnerin wehrte sich dagegen: Sie hatte im Januar 2025 einen neuen Mietvertrag mit einem Jahreszins von rund 34'000 Franken unterzeichnet und verlangte, dass die Ausgleichskasse die Differenz zum früheren Mietzins vollständig übernehme. Das Freiburger Kantonsgericht wies ihre Klage jedoch ab. Es hielt fest, dass das Gesetz klare Höchstbeträge für anrechenbare Mietkosten vorsieht – für zwei Personen im selben Haushalt in der betreffenden Region sind es maximal 20'160 Franken pro Jahr. Zudem müsse der Mietzins gleichmässig auf alle Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt werden, auch wenn nicht alle in der Berechnung berücksichtigt werden.

Daraufhin gelangte die Rentnerin ans Bundesgericht. Dort wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Argument, ohne sich inhaltlich mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen. Sie äusserte zudem Zweifel an einem internen Dokument zur Krankenkassenprämienberechnung für 2026 – einem Papier, das mit dem eigentlichen Streit nichts zu tun hat.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es begründete dies damit, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht klar darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtlich falsch ist. Da die Rentnerin dies nicht getan hatte, fehlte es an den formellen Voraussetzungen für eine Prüfung. Ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_19/2026